Dämpfer für den deutschen Online Poker

Januar 4th, 2010

Was war geschehen ?
Dem Online Anbieter PacificPoker wurde quasi auferlegt, den Spielern aus NRW das Online Pokern, durch verschiedene Hürden unmöglich zu machen. Der Spieler sollte zu Spielbeginn eine Frage nach dem Bundesland gestellt werden und bei einerBejahung durch den User die Registrierung verweigert werden. Mit der Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation sollten die Spieler aus NRW ausgeschlossen werden und auch im Disclaimer der Seite sollte hierüber informiert werden.
Dagegen hatte PacificPoker Klage erhoben und bat um die Aussetzung der Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung .
Diese Klage wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Münster abgewiesen und die Auflagen müssen nun sofort erfüllt werden.
Unter anderem kann man in der Begründung folgendes finden :

[…]Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass bei der auf der Website www.pacificpoker.com u. a. angebotenen Pokervariante “Texas Hold’em” die Entscheidung über den Gewinn bei einem Durchschnittsspieler überwiegend vom Zufall abhängt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler im Einzelfall durch geschicktes Taktieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspieler verschaffen kann.
Das ändert aber nichts daran, dass der Erfolg beim Spiel der o. g. Pokervariante maßgeblich (d. h. überwiegend) von der Qualität der erst nach mehreren Geldeinsatz- und Austeilungsrunden zufällig erhaltenen oder aufgedeckten Karten abhängt. Da sich insgesamt 52 Karten im Spiel befinden, sind zuverlässige Vorhersagen über den Kartenwert der Mitspieler nur sehr eingeschränkt möglich, weil bei der hier in Rede stehenden Variante lediglich die fünf Gemeinschaftskarten allen Spielern bekannt sind. Über die Kartenqualität der übrigen Mitspieler kann ein durchschnittlicher Pokerspieler daher letztlich nur spekulieren. Dies gilt insbesondere beim Pokern im Internet, weil hier in aller Regel die Möglichkeit fehlt, Mimik, Gestik und Verhalten der Gegenspieler zu beobachten und zu analysieren.
Sowohl das in § 4 Abs. 4 GlüStV verankerte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet als auch das in § 5 Abs. 4 GlüStV verankerte Werbeverbot sind angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials von Glücksspielen über das hier fragliche Medium nicht unangemessen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Geeignetheit ausgeführt, können die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen.
Deshalb dient der Ausschluss einer solchen Möglichkeit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von überragendem Rang, der auch einen derart schwerewiegenden Eingriff wie den vorliegenden zu rechtfertigen vermag.[…]

Dies bedeutet momentan noch kein komplettes Verbot des Online Pokerns in NRW, sondern betrift momentan nur Pacific Poker.

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